Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
- 1. bedeutet „gebietsbezogenes Managementinstrument“ ein Instrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets für ein geographisch festgelegtes Gebiet, mittels dessen ein oder mehrere Sektoren oder Tätigkeiten mit dem Ziel verwaltet werden, bestimmte Ziele zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung im Einklang mit diesem Übereinkommen zu verwirklichen,
- 2. bedeutet „Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ die Hohe See und das Gebiet,
- 3. bedeutet „Biotechnologie“ jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern,
- 4. bedeutet „In-situ-Sammlung“ im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen die Sammlung oder Probenahme maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
- 5. bedeutet „Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,
- 6. bedeutet „kumulative Auswirkungen“ die kombinierten und zunehmenden Auswirkungen, die sich aus verschiedenen Tätigkeiten, darunter bekannten vergangenen und gegenwärtigen sowie hinreichend vorhersehbaren Tätigkeiten, oder aus der Wiederholung ähnlicher Tätigkeiten im Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des Klimawandels, der Versauerung der Meere und damit zusammenhängender Auswirkungen,
- 7. bedeutet „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der möglichen Auswirkungen einer Tätigkeit als Grundlage für die Beschlussfassung,
- 8. bedeutet „maringenetische Ressourcen“ jedes Material marinen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten von tatsächlichem oder potenziellem Wert enthält,
- 9. bedeutet „Meeresschutzgebiet“ ein geographisch festgelegtes Meeresgebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Ziele zur langfristigen Erhaltung der biologischen Vielfalt ausgewiesen ist und verwaltet wird und gegebenenfalls eine nachhaltige Nutzung zulässt, sofern diese mit den Erhaltungszielen vereinbar ist,
- 10. umfasst „Meerestechnologie“ unter anderem in einem benutzerfreundlichen Format bereitgestellte Informationen und Daten über Meereswissenschaften und damit zusammenhängende maritime Tätigkeiten und Dienstleistungen; Handbücher, Richtlinien, Kriterien, Normen und Referenzmaterialien; Ausrüstung für Probenahme und Methodik; Beobachtungseinrichtungen und Ausrüstung für Beobachtungen, Analysen und Experimente in situ und im Labor; Computer und Computersoftware, darunter Modelle und Modellierungstechniken; damit zusammenhängende Biotechnologie sowie Fachwissen, Kenntnisse, Fertigkeiten, technische, wissenschaftliche und rechtliche Fachkenntnisse und Analysemethoden im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere,
- 11. bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für den beziehungsweise die es in Kraft ist,
- 12. bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, zu genehmigen, anzunehmen oder ihm beizutreten,
- 13. bedeutet „nachhaltige Nutzung“ die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potenzial erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Bestrebungen heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen,
- 14. bedeutet „Nutzung der maringenetischen Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung maringenetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne der Nummer 3.
Schlagworte
Forschungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277479
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