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Artikel 1 Schutz der Opfer des Krieges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1989

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 580/1986) gebunden zu erachten:

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Kontinuitätserklärung:

Antigua und Barbuda 6. Oktober 1986

Kiribati 5. Jänner 1989

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