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Artikel 1 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.1990

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl. Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 196/1989) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

 Algerien

16. August 1989

 Bulgarien

26. September 1989

 Côte d’Ivoire

20. September 1989

 Griechenland (nur Protokoll I)

31. März 1989

 Liechtenstein

10. August 1989

 Luxemburg

29. August 1989

 Malta

17. April 1989

 Peru

14. Juli 1989

 Sowjetunion

29. September 1989

 Spanien

21. April 1989

 Ungarn

12. April 1989

 Weißrußland

23. Oktober 1989

  

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

ALGERIEN:

Zu Protokoll I:

„Die Algerische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit

Artikel 90, daß sie bereit ist, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, anzuerkennen."

  1. „1. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, daß in bezug auf die Artikel 41, § 3, 57 § 2 und 58, darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die in den vorgenannten Artikeln jeweils enthaltenen Ausdrücke ,praktisch mögliche Vorkehrungen`, ,alles praktisch Mögliche` und ,soweit dies praktisch irgend möglich ist` dahingehend auszulegen sind, was in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände, verfügbaren Mittel und Informationen an Vorkehrungen und Maßnahmen praktisch möglich ist.
  2. 2. In bezug auf die Ahndung von Verletzungen der Abkommen oder dieses Protokolls, wie sie insbesonders in den Artikeln 85 und 86 des Abschnitts II des Protokolls I definiert wird, hält die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Beurteilung einer jeden Entscheidung folgende Faktoren für maßgebend, um die getroffene Entscheidung in ihrem Wesen zu bewerten: die im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich gegebenen Umstände, verfügbaren Mittel und Informationen.
  3. 3. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien behielt sich in bezug auf die in Artikel 47 § 2 dieses Protokolls enthaltene Definition des Söldnertums ihre Stellungnahme vor, da sie diese Definition für einschränkend erachtet."

LIECHTENSTEIN:

  1. a) der Absatz 4 lit. e gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten oder eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde;
  2. b) der Absatz 4 lit. h gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gestatten, in dem jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist;
  3. c) der Absatz 4 lit. i gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung betreffen.

MALTA:

  1. „1. Der Artikel 75 des Protokolls I wird mit der Maßgabe
  1. a) der Absatz 4 lit. e gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde;
  2. b) der Absatz 4 lit. h gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gestatten, in dem jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.
  1. 2. Artikel 6 Absatz 2 lit. e des Protokolls II wird mit der Maßgabe angewendet, daß er gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde."

SOWJETUNION:

SPANIEN:

  1. 1. Operativer Absatz 6 der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1960.
  2. 2. Letzter Absatz betreffend das Prinzip der Gleichberechtigung und des Rechtes auf Selbstbestimmung der Völker in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen, niedergelegt in der Resolution 2625 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970.

WEISSRUSSLAND:

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10001053

Dokumentnummer

NOR12013161

alte Dokumentnummer

N1199010911J

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