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Artikel 1 Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.2002

Artikel 1

Jeder Bürger der Europäischen Union genießt den konsularischen Schutz jeder diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, wenn es in dem Hoheitsgebiet, in dem er sich befindet,

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