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Artikel 1 Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1936

Artikel 1

Artikel 1. Österreich wird die in der angeschlossenen Liste I angeführten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs und österreichischer Herkunft frei und ohne jede Einschränkung oder Begrenzung in die Türkei einführen können. Die Einfuhr der in der Liste II angegebenen österreichischen Erzeugnisse wird auf die darin jedem Artikel zugewiesenen Mengen begrenzt. Die österreichischen Ausfuhren werden außerdem im Genuß der in der Türkei geltenden allgemeinen Einfuhrregelung stehen.

Es besteht Einverständnis, daß die Einfuhr der in der Liste II angeführten Waren ohne Festsetzung von Perioden während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens stattfinden kann.

Die in den vorerwähnten Listen enthaltenen Positionen werden diejenigen der durch den am Tage der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens geltenden türkischen Zolltarif festgesetzten Nomenklatur sein.

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