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Artikel 1 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen - Zusatzprotokoll (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1974

Artikel 1

Die von den Sozialversicherungsträgern eines der Vertragsstaaten im Rahmen seiner Zuständigkeit ausgestellten Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Sozialversicherungsträgern des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung.

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