Artikel 1
Die Landrechte und Magistrate haben bey der Vertheilung der Curateln an vertauenswürdige Advocaten mit billiger Gleichheit sorgfältig vozugehen, auch, wo es nicht lediglich um Vermögens-Verwaltungen, sondern um Entdeckung und Handhabung allfälliger Gerechtsame zu thun ist, die zu diesem Zwecke nothwendigen Curateln nur den Advocaten zu verleihen.
Vgl. auch Justiz-Hofdecret, JGS Nr. 782/1844, § 86 Geo, BGBl. Nr. 264/1951, sowie das BG BGBl. Nr. 136/1983.
Schlagworte
Kuratel, Advokat, Rechtsanwalt
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10001616
Dokumentnummer
NOR12017685
alte Dokumentnummer
N2180022469S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)