Artikel 1 Rechtsanwalt - Gleichmäßige Verteilung von Kuratelen

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1800

Artikel 1

Die Landrechte und Magistrate haben bey der Vertheilung der Curateln an vertauenswürdige Advocaten mit billiger Gleichheit sorgfältig vozugehen, auch, wo es nicht lediglich um Vermögens-Verwaltungen, sondern um Entdeckung und Handhabung allfälliger Gerechtsame zu thun ist, die zu diesem Zwecke nothwendigen Curateln nur den Advocaten zu verleihen.

Vgl. auch Justiz-Hofdecret, JGS Nr. 782/1844, § 86 Geo, BGBl. Nr. 264/1951, sowie das BG BGBl. Nr. 136/1983.

Schlagworte

Kuratel, Advokat, Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001616

Dokumentnummer

NOR12017685

alte Dokumentnummer

N2180022469S

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