Artikel 1 Prüfung und Stempelung von Meßgeräten

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1967

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei gestattet Bediensteten der Eichbehörden der anderen Vertragspartei, auf ihrem Hoheitsgebiet eichbehördliche Prüfungen (Zulassungsprüfungen, eichtechnische Prüfungen, Befundprüfungen) und Stempelungen von Meßgeräten vorzunehmen, die zur Einfuhr oder Wiedereinfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

(2) Das dem österreichischen Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordnete Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und die der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde in der Bundesrepublik Deutschland nachgeordnete Eichaufsichtsbehörde zeigen einander beabsichtigte Amtshandlungen nach Absatz 1 vor ihrem Beginn an.

(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der österreichischen Bundesregierung ein Verzeichnis der deutschen Eichaufsichtsbehörden, aus dem sich Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeitsbereich der Behörden ergeben, und teilt jede Änderung der in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben unverzüglich mit.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Zulassungsprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig entsprechend.

Schlagworte

Eichungswesen

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10011389

Dokumentnummer

NOR12147425

alte Dokumentnummer

N9196743671L

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