I Geltungsbereich und Durchführung
ARTIKEL 1
1. Die gesetzlichen Bestimmungen eines Vertragsstaates, die die Prüfung von Edelmetallgegenständen durch ein ermächtigtes Organ und deren Bezeichnung mit amtlichen Punzen als Zeichen dafür vorschreiben, daß diese entsprechend geprüft worden sind, oder die die Bezeichnung solcher Gegenstände mit der Angabe des Verantwortlichen, der Art des Metalles oder des Feingehaltes vorschreiben, gelten in bezug auf die aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates eingeführten Edelmetallgegenstände als erfüllt, wenn diese Gegenstände gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet worden sind.
2. Bei Gegenständen, die gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens geprüft und bezeichnet worden sind, darf der einführende Vertragsstaat keine weitere Prüfung oder Bezeichnung einer in Absatz 1 erwähnten Art verlangen; ausgenommen davon sind Kontrollproben gemäß den Bestimmungen des Artikels 6.
3. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen zu gestatten, die nicht seinen innerstaatlichen Vorschriften bezüglich des Mindestfeingehaltes entsprechen. Ferner verpflichtet keine Bestimmung dieses Übereinkommens einen Vertragsstaat, der einen Feingehalt von 800 Tausendteilen für Silber zuläßt, die Einfuhr oder den Verkauf von Silbergegenständen zu gestatten, die mit der Feingehaltszahl 830 bezeichnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR12046317
alte Dokumentnummer
N3197525099L
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