Artikel 1 Privilegien und Immunitäten des Hilfswerkes für Palästinaflüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.1978

Artikel 1

VEREINTE NATIONEN

Hilfswerk für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten

Büro des Generalkommissärs

UNRWA, Hauptquartier, Beirut, Libanon

OR 120(4)

28. Juni 1978

Herr Minister!

Ich beehre mich, auf mein Schreiben vom 9. Juni 1978 Bezug zu nehmen, mit dem ich die Annahmebereitschaft zum Angebot der österreichischen Regierung mitteilte, das Hauptquartier des Palästinenser-Hilfswerkes der Vereinten Nationen (nachstehend kurz “UNRWA" genannt) in Wien zu errichten.

Ich gehe davon aus, daß das Hauptquartier der UNRWA von der österreichischen Regierung als ein Amt der Vereinten Nationen angesehen wird, welches unter die Bestimmungen des Abschnittes 45 des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 *1) fällt, und daß demnach der UNRWA und seinem Personal die Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, die in dem zitierten Abkommen niedergelegt sind.

Ich beehre mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwort ein Abkommen zwischen der österreichischen Regierung und der UNRWA darstellt, welches mit dem Zeitpunkt Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

Empfangen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

Thomas W. McElhiney

Generalkommissär

S.E.

Herrn

Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Österreich

DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 600.108/32-I.6/78

Wien, am 4. Juli 1978

Herr Generalkommissär!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 28. Juni 1978 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

“Ich beehre mich, ... (es folgt der weitere Text der

UNRWA-Eröffnungsnote in deutscher Übersetzung) ... tritt."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die österreichische Regierung der in Ihrer Note ausgedrückten Annahme zustimmt, derzufolge das UNRWA-Hauptquartier als ein Amt der Vereinten Nationen angesehen wird, welches unter die Bestimmungen des Abschnittes 45 des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 fällt, und daß Ihre Note und diese Antwort ein Abkommen zwischen der österreichischen Regierung und der UNRWA darstellt, welches am heutigen Tage in Kraft tritt.

Empfangen Sie, Herr Generalkommissär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

Willibald P. Pahr

Herrn

Thomas W. McElhiney

Generalkommissär der UNRWA

Beirut

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

10000631

Dokumentnummer

NOR12009157

alte Dokumentnummer

N1197815303S

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