Artikel 1
VEREINTE NATIONEN
Hilfswerk für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten
Büro des Generalkommissärs
UNRWA, Hauptquartier, Beirut, Libanon
OR 120(4)
28. Juni 1978
Herr Minister!
Ich beehre mich, auf mein Schreiben vom 9. Juni 1978 Bezug zu nehmen, mit dem ich die Annahmebereitschaft zum Angebot der österreichischen Regierung mitteilte, das Hauptquartier des Palästinenser-Hilfswerkes der Vereinten Nationen (nachstehend kurz “UNRWA" genannt) in Wien zu errichten.
Ich gehe davon aus, daß das Hauptquartier der UNRWA von der österreichischen Regierung als ein Amt der Vereinten Nationen angesehen wird, welches unter die Bestimmungen des Abschnittes 45 des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 *1) fällt, und daß demnach der UNRWA und seinem Personal die Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, die in dem zitierten Abkommen niedergelegt sind.
Ich beehre mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwort ein Abkommen zwischen der österreichischen Regierung und der UNRWA darstellt, welches mit dem Zeitpunkt Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Empfangen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung
Thomas W. McElhiney
Generalkommissär
S.E.
Herrn
Dr. Willibald Pahr
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Österreich
DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 600.108/32-I.6/78
Wien, am 4. Juli 1978
Herr Generalkommissär!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 28. Juni 1978 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
“Ich beehre mich, ... (es folgt der weitere Text der
UNRWA-Eröffnungsnote in deutscher Übersetzung) ... tritt."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die österreichische Regierung der in Ihrer Note ausgedrückten Annahme zustimmt, derzufolge das UNRWA-Hauptquartier als ein Amt der Vereinten Nationen angesehen wird, welches unter die Bestimmungen des Abschnittes 45 des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 fällt, und daß Ihre Note und diese Antwort ein Abkommen zwischen der österreichischen Regierung und der UNRWA darstellt, welches am heutigen Tage in Kraft tritt.
Empfangen Sie, Herr Generalkommissär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung
Willibald P. Pahr
Herrn
Thomas W. McElhiney
Generalkommissär der UNRWA
Beirut
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018
Gesetzesnummer
10000631
Dokumentnummer
NOR12009157
alte Dokumentnummer
N1197815303S
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