Artikel 1
- 1) Alle Krankheitskosten ohne Ausnahme, welche der Sträfling während seines Aufenthaltes im Straforte verursacht, sind, als zu den Verpflegungskosten gehörig, von der Strafanstalt zu bestreiten, und daher weder in Sterb- noch Entlassungs-Fällen von dem allfälligen Vermögen der Sträflinge einzubringen.
Dagegen sind 2) die Leichenkosten in den Fällen eines vorhandenen Nachlasses, aus demselben für die Strafanstalt einzubringen, und in dieser Beziehung werden folgende Modalitäten zur Richtschnur vorgeschrieben:
- a) Ist von der Strafhausverwaltung den Verwandten des Sträflings in keinem Falle ein prunkhaftes, dem Straforte nicht angemessenes Leichenbegängniß zu gestatten.
- b) Zur Einbringung der gewöhnlichen Beerdigungskosten wird der Strafanstalt auf die von dem Sträflinge mitgebrachten Kleidungsstücke und auf den Betrag des von demselben gesammelten Arbeits-Ueberverdienstes das Vorzugsrecht eingeräumt.
- c) Im übrigen haben bey den Verlassenschaften der Sträflinge die sonst gesetzlichen Vorschriften für die Abhandlungspflege einzutreten. Da jedoch der Aufenthalt im Straforte für keinen die Instanz begründenden freywillig gewählten Aufenthaltsort gelten kann; so ist die Verlassenschafts-Abhandlung bey inländischen Sträflingen der Personal-Instanz ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltes, oder in dessen Ermanglung, ihres Geburtsortes zuzuweisen, und hat daher die Gerichts-Behörde des Strafortes nur in solchen Fällen als Abhandlungs-Instanz einzutreten, wenn sie schon vor Anhaltung des Sträflings dessen Personal-Instanz war.
- Bey ausländischen Verbrechern hat die Obrigkeit des Strafortes als Curatel-Instanz einzutreten, und der ausländischen Abhandlungs-Instanz Nachricht zu geben.
- Damit daher die Abhandlung gehörig gepflogen werden könne, ist durch die Landesstelle die Einleitung zu treffen, daß die hierzu durch die obige Bestimmung berufene Instanz von den Sterbfällen, den allfälligen Forderungen des Strafhauses, und dem im Strafhause vorhandenen Nachlasse des Sträflings gehörig in die Kenntniß gesetzt werde.
1. Es ist fraglich, ob dem Hofdekret nicht spätestens mit Inkrafttreten des GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962, insbesondere dessen §§ 5 und 19, derogiert wurde.
2. Zu den Kosten des Strafvollzuges siehe § 32 StVG, BGBl. Nr. 144/1969, zu deren Zurückbehaltungsrecht des Bundes siehe § 5 GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962.
3. Den Bestimmungen über die Zuständigkeit der Verlassenschaftsgerichte wurde (spätestens) durch die §§ 65 ff. und 105 ff. JN, RGBl. Nr. 111/1895, derogiert.
4. Zu den Begräbniskosten vgl. auch § 549 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Kosten, Pflegegebühren, Begräbniskosten, Begräbnis, Strafvollzug, Sterbefall, Verwahrnisse, Einkommen, Verdienst, Zuständigkeit, Kompetenz, Verlassenschaftsgericht, Kuratel-Instanz, Entlassungsfall, Gericht, Kenntnis
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10001628
Dokumentnummer
NOR12019286
alte Dokumentnummer
N2181710607T
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