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Artikel 1 Personen- und Güterverkehr auf der Straße (Protokoll) (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.1961

Artikel 1

Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind übereingekommen, daß jugoslawische Unternehmungen im Kraftfahrlinienverkehr (ausgenommen Transitlinienverkehr) für Beförderungen in Österreich von der Beförderungssteuer unter der Voraussetzung befreit sind, daß österreichische Unternehmungen im Kraftfahrlinienverkehr (ausgenommen Transitlinienverkehr) für Beförderungen in Jugoslawien von jugoslawischen Straßentaxen befreit sind.

Dieses Protokoll ist zu ratifizieren. Es wird mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, welcher in Belgrad stattfinden wird, in Kraft treten und kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.

Geschehen zu Wien, am 14. April eintausendneunhunderteinundsechzig, in zwei Ausfertigungen, in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011343

Dokumentnummer

NOR12146792

alte Dokumentnummer

N9196142093L

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