Artikel 1 Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2012

Artikel 1

(1) Die ehemaligen Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie Angehörige und Hinterbliebene ehemaliger Bediensteter, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2012 einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, haben ab 1. Jänner 2013 einen Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3% der monatlichen Leistung an den Bund zu entrichten.

(2) Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen haben künftig von ihren Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3% der monatlichen Leistung an den Bund zu entrichten.

(3) Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 und 2 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten. Er ist nur so weit zu entrichten, als damit der Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht unterschritten wird.

(4) Die vor dem 1. April 1993 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, haben ab 1. Jänner 2013 einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an den Bund zu leisten. Allfällige freiwillig an die Oesterreichische Nationalbank geleistete Pensionsbeiträge können ab diesem Zeitpunkt entfallen.

(5) Die Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind von der gehalts- bzw. pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten und an den Bund abzuführen.

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