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Artikel 1. Österreichische Auslandstitel - Bereinigung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1955

Artikel 1.

Die im § 2, Abs. 1 und 2, des Gesetzes vorgesehene Verlautbarung wird für Auslandstitel, die auf Schweizerfranken lauten, in geeigneter Weise auch in der Schweiz erfolgen.

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