Artikel 1
(Übersetzung.)
Ankara, am 26. Oktober 1936.
Herr Minister!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß die österreichische Bundesregierung in Erwägung der Schwierigkeiten, die die Abwertung des französischen Francs für die Anwendung des Artikels 4 des am 23. Juli 1936 in Ankara unterzeichneten österreichisch-türkischen Clearingübereinkommens mit sich bringt, der Regierung der türkischen Republik vorschlägt, den Artikel 4 des oberwähnten Übereinkommens wie folgt abzuändern:
„Für alle bei den beiderseitigen Notenbanken durchzuführenden Erläge und Auszahlungen wird der Kurs des türkischen Pfundes zum österreichischen Schilling nach dem letztbekannten Kurs für Auszahlung London im österreichischen Privatclearing und auf Grund des jeweils durch die Zentralbank der türkischen Republik festgesetzten Kurses für Zahlung London bestimmt.
Die Österreichische Nationalbank wird fortlaufend der Zentralbank der türkischen Republik den Kurs für Zahlung London im österreichischen Privatclearing drahten.
Die Zentralbank der türkischen Republik wird fortlaufend der Österreichischen Nationalbank den von ihr festgesetzten Kurs für Zahlung London drahten.
Österreichische oder türkische Forderungen, die auf andere Währungen als den österreichischen Schilling oder das türkische Pfund lauten, werden zunächst zum Schlußkurse der Londoner Börse vom Vortag in englische Pfunde umgerechnet. Der Gegenwert in österreichischen Schillingen oder in türkischen Pfunden wird sodann auf Grund des Kurses vom gleichen Tage für Zahlung London im österreichischen Privatclearing beziehungsweise auf Grund des jeweils durch die Zentralbank der türkischen Republik festgesetzten Kurses für Zahlung London bestimmt.
Die Österreichische Nationalbank und die Zentralbank der türkischen Republik werden einander wechselseitig von Tag zu Tag über die bei ihnen geleisteten Einzahlungen benachrichtigen.
Die Mitteilung über die Einzahlung hat den Betrag in österreichischen Schillingen, beziehungsweise in türkischen Pfunden sowie die nötigen Angaben zur Ermöglichung der entsprechenden Zahlungen an die Gläubiger zu enthalten.
Falls eine Forderung weder auf österreichische Schillinge noch auf türkische Pfunde lauten sollte, ist auch der Betrag der betreffenden Devise in den vorerwähnten Mitteilungen anzugeben."
Ich benütze diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Ankara, am 26. Oktober 1936.
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang des heutigen Briefes Eurer Exzellenz zu bestätigen, der lautet wie folgt:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Ich danke Eurer Exzellenz für diese Mitteilung und erkläre mich namens der Regierung der Republik damit einverstanden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
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