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Artikel 1 Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.1983

Artikel 1

Die auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (BGBl. Nr. 106/1970) eingesetzte Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission hat gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. o ihres Status (BGBl. Nr. 106/1970) anläßlich ihrer vom 19. bis 30. April 1982 in Prag abgehaltenen 13. Tagung unter Tagesordnungspunkt 1.3.2 – Regulierung der Thaya von der Mündung bis zum Grenzpunkt XI – beschlossen, „daß bis zum Inkrafttreten eines Vertrages über die Verlegung der Staatsgrenze (in das regulierte Gerinne) die durch die Regulierung abgetrennten Gebietsteile des einen Staates von dem anderen Staat unentgeltlich genutzt werden dürfen“.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010443

Dokumentnummer

NOR12132983

alte Dokumentnummer

N8198311390Y

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