Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, in der Hauptstadt der anderen Vertragspartei eine Kultureinrichtung (Österreichisches Kulturinstitut in Prag/Kultur- und Informationszentrum derSSR in Wien) zu errichten.
(2) Beide Vertragsparteien werden der Tätigkeit der Kultureinrichtungen größtmögliche Unterstützung gewähren.
(3) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens können die Kultureinrichtungen ihre Tätigkeit auf dem gesamten Hoheitsgebiet des Empfangsstaates ausüben.
(4) Die Kultureinrichtungen besitzen Rechtspersönlichkeit.
Schlagworte
Kulturzentrum
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10009739
Dokumentnummer
NOR12123195
alte Dokumentnummer
N7199013011J
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