Artikel 1 Österr. Kulturinstitut in Prag, Kulturzentrum der ČSSR in Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, in der Hauptstadt der anderen Vertragspartei eine Kultureinrichtung (Österreichisches Kulturinstitut in Prag/Kultur- und Informationszentrum derSSR in Wien) zu errichten.

(2) Beide Vertragsparteien werden der Tätigkeit der Kultureinrichtungen größtmögliche Unterstützung gewähren.

(3) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens können die Kultureinrichtungen ihre Tätigkeit auf dem gesamten Hoheitsgebiet des Empfangsstaates ausüben.

(4) Die Kultureinrichtungen besitzen Rechtspersönlichkeit.

Schlagworte

Kulturzentrum

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10009739

Dokumentnummer

NOR12123195

alte Dokumentnummer

N7199013011J

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