Artikel 1 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Schwerpunkte

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung

  1. 1. weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur mit einer Bundesgesundheitskommission und Landesgesundheitsfonds mit Gesundheitsplattformen auf Länderebene zur regionen- und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und zur Sicherstellung einer gesamthaften Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens einzurichten,
  2. 2. Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool) in den Landesgesundheitsfonds vorzusehen,
  3. 3. Mittel für Planungen und Projekte, die der Sicherstellung und der Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der Gesundheitsversorgung dienen, vorzusehen,
  4. 4. das Transplantationswesen und weitere wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung auf Basis von Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission zu fördern,
  5. 5. die Beziehungen der Landesgesundheitsfonds, der Träger der Sozialversicherung, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) und der Träger der Krankenanstalten gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4 (im Folgenden: Träger von Krankenanstalten) untereinander festzulegen und
  6. 6. den Trägern der Krankenanstalten auf Rechnung von Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von Patientinnen/Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, zu gewähren.

(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung sind insbesondere

  1. 1. Intensivierung der erforderlichen Strukturveränderungen im intra- und extramuralen Bereich,
  2. 2. Weiterentwicklung des Kooperationsbereiches (Reformpool),
  3. 3. sektorenübergreifende Finanzierung von ambulanten Leistungen,
  4. 4. Forcierung der Maßnahmen zur Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens,
  5. 5. zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung eine flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen Ebenen des Gesundheitswesens,
  6. 6. die Grundsätze für ein Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Leistungserbringern,
  7. 7. Unterstützung der Arbeiten zum Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, eHealth) auf Basis einer Kosten-Nutzenbewertung,
  8. 8. die Forcierung gesundheitsökonomischer Ansätze,
  9. 9. Bei der gemeinsamen Steuerung und Weiterentwicklung des österreichischen Gesundheitswesens ist der Grundsatz zu beachten, dass die für die Planung zuständigen Entscheidungsträger auch für die Finanzierung verantwortlich sein müssen und dass zwischen den Gesundheitssektoren das Prinzip „Geld folgt Leistung“ gilt.

Schlagworte

Effektivitätssteigerung, Aufbau, Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40100232

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