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Artikel 1 Offizielles visuelles Identifikationszeichen für landwirt. Produkte und Lebensmittel - Frankreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2003

Artikel 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle visuelle Identifikationszeichen der Französischen Republik für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung, ausgenommen Weine, Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

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