Artikel 1 Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1950

Artikel 1

Artikel 1.

Österreichische Staatsbürger haben spätestens nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungbewilligung im Sinne des Art. 6 des schweizerischen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931. Diese Bewilligung gibt ihnen das unbefristete, an keine Bedingungen geknüpfte Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Schweiz aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift Schweizerbürgern vorbehalten sind.

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