Artikel 1 Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1987

Artikel 1

— PREISTARIF

Preis ohne

A. Salz Umsatzsteuer

für 1 Tonne

Schilling

1. Speisesalz

a) zur Abgabe in Packungen mit einem Inhalt bis zu

1 000 Gramm ................................... 6 810,-

b) zur Abgabe in anderer Form .................... 5 510,-

2. Viehsalz ......................................... 2 050,-

3. Gewerbesalz ...................................... 1 700,-

4. Streusalz (Auftausalz) ........................... 1 700,-

Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge in den Monaten April

und Mai um 5%, in den Monaten Juni und Juli um 3% und in den Monaten

August und September um 1%.

Preis ohne

B. Sole Umsatzsteuer

für 1 Kubikmeter

Schilling

5. Sole

a) für konzessionierte Badeanstalten ............. 90,-

b) für beliebige Verwendungszwecke ............... 1 140,-

Zu allen angeführten Preisen kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Die unter Z 1 bis 4 angeführten Preise gelten für unverpacktes, nicht besonders behandeltes Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter Z 5 angeführten Preise gelten für Sole ohne Gebinde ab Werk.

Kosten, welche in den angeführten Preisen nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft dem Käufer anzurechnen. Kosten für die Jodierung von Speisesalz und die Denaturierung von Viehsalz, Gewerbesalz und Streusalz dürfen nicht angerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10004522

Dokumentnummer

NOR12048945

alte Dokumentnummer

N3198711178J

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