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Artikel 1 Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern und eine umfassende Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit und Partnerschaft auf verschiedenen Ebenen zu unterstützen.

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