Artikel 1 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Zu Abs. 2 Z 3: Ein solcher Beschluss wurde nicht gefasst. Zu Abs. 2 Z 4: nicht erfolgt.

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:

  1. 1. Die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen Zuschüssen nach Art. 22 Abs. 2, Investitionszuschüssen und Sonderzuschüssen an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen der öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sowie an die Rechtsträger privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu betrachten sind, zu gewährleisten, und
  2. 2. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten neu zu gestalten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein:

  1. 1. In den Jahren 1985, 1986 und 1987 werden leistungsbezogene, sich an der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung orientierende Finanzierungssysteme für die österreichischen Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 vorzubereiten und zu erproben sein.
  2. 2. Mindestens zwei von den Vertragsparteien vorzuschlagende Finanzierungssysteme werden in mindestens zehn Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 ab 1. Juli 1986 praxisgerecht zu erproben sein. Diese zehn Krankenanstalten werden von der Kommission im Sinne des Art. 35 dem Fonds bis 30. Juni 1985 vorzuschlagen sein.
  3. 3. Die Geschäftsstelle des Fonds wird zu verpflichten sein, über den Probebetrieb und die Eignung der einzelnen Systeme als künftige Grundlage für die Finanzierung der österreichischen Krankenanstalten einen ausführlichen Bericht zu verfassen und diesen so zeitgerecht vorzulegen, daß die Kommission im Sinne des Art. 35 bis 1. Juli 1987 Beschluß darüber fassen kann, welches dieser Finanzierungssysteme als Finanzierungsgrundlage geeignet ist.
  4. 4. Wird ein Finanzierungssystem als geeignet befunden, Grundlage für die künftige Finanzierung der österreichischen Krankenanstalten zu sein, verpflichten sich dieVertragsparteien, die zu seiner Durchführung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen mit 1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen.
  5. 5. Werden die in den Z 2 und 3 vorgeschriebenen Termine nicht eingehalten, so tritt diese Vereinbarung mit Ablauf des darauf folgenden sechsten Monates außer Kraft.

(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Leistungen von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds nach Maßgabe des Art. 28 dieser Vereinbarung zu gewährleisten.

Zu Abs. 2 Z 3: Ein solcher Beschluss wurde nicht gefasst.

Zu Abs. 2 Z 4: nicht erfolgt.

Schlagworte

Psychiatrie, Sozialversicherungsträger

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011052

alte Dokumentnummer

N1198512625R

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