Artikel 1 Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:

  1. 1. im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse nach Art. 21 an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie sowie an die Träger privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren,
  2. 2. im Rahmen von Länderquoten Mittel für Strukturreformen nach Art. 2 an die Länder zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten zu gewähren, und
  3. 3. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten gemäß Z 1 (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten) neu zu gestalten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein:

  1. 1. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung wird österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend angeführten Krankenanstalten – ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie – nach Maßgabe eines auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 2 Z 1 der Vereinbarung BGBl. Nr. 619/1988 von der Fondsversammlung zu beschließenden Realisierungsplanes zu verringern sein, wobei die Zahl der bis zum 31. Dezember 1990 abgebauten Akutbetten anzurechnen sein wird:
  1. a) öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
  2. b) private Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,
  3. c) private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 des Krankenanstaltengesetzes.
  1. 2. Die aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Art. 27 Abs. 9 erfließenden zusätzlichen Mittel werden an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds – im folgenden Fonds genannt – zu überweisen sein.
  2. 3. Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Art. 18 wird die soziale
  1. 4. Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4 000 Millionen Schilling an den Fonds zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4 000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993 und für das Jahr 1994 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.
  2. 5. Von den Gesamtmitteln des Fonds werden vor der Bildung von Länderquoten zunächst jährlich 80 Millionen Schilling abgezogen. Davon werden jährlich jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt. Die restlichen 60 Millionen Schilling werden jährlich den Ländern Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß ihrer Quote gemäß Art. 20 Abs. 3 zugeteilt.
  3. 6. Innerhalb der Länderquoten werden jährlich 200 Millionen Schilling zur Verfügung zu stellen sein und für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und – davon ein Höchstbetrag von 20 Millionen Schilling jährlich – für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zu verwenden sein. Die vorgenannten Beträge werden nach Maßgabe der Prozentsätze des Art. 20 Abs. 3 auf die Quoten aufzuteilen sein.
  4. 7. Das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ wird mit dem Ziel weiterentwickelt werden, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Grundlage für die Krankenanstaltenfinanzierung zu sein. Ab 1. Jänner 1993 wird auf der Grundlage dieses Modells die Abrechnung parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung verpflichtend vollständig durchgeführt. Die tatsächliche Krankenanstaltenfinanzierung erfolgt nach dem bisher geltenden System.
  5. 8. Der auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, eingeführte Kostenbeitrag wird auch während der Laufzeit dieser Vereinbarung eingehoben werden.
  6. 9. Es werden die legistischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Länder zu schaffen sein, um im Zusammenwirken aller Institutionen regionale Modellversuche zur Erprobung integrierter Versorgungssysteme zu ermöglichen, die insbesondere eine finanzielle Durchlässigkeit und den Mitteleinsatz dort zulassen, wo es zur optimalen Versorgung des Patienten unter Beachtung ökonomischer Überlegungen möglich erscheint.

(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

(4) Die Verhandlungen über die Reformen des österreichischen Gesundheitswesens werden auf der Grundlage des „22 Punkte-Programms“ vom 25. März 1991 weitergeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12013670

alte Dokumentnummer

N1199212704A

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