Artikel 1
„Der Bau und der Betrieb landwirtschaftlicher Materialseilbahnen durch den Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder sonstigen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes für Zwecke dieses Betriebes und ohne Inanspruchnahme fremder Liegenschaften ist eine Angelegenheit, die nach Artikel 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit der Länder fällt.“
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10000322
Dokumentnummer
NOR12005887
alte Dokumentnummer
N1195910115N
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)