Artikel 1
„Die Erlassung und Vollziehung ordnungspolizeilicher Maßnahmen, die sich auf Werbebilder für Kinovorführungen beziehen, fällt – soweit diese Bilder als Druckwerke anzusehen sind – als eine Angelegenheit des Pressewesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit des Bundes. Projektionen von Steh- und Laufbildern sind keine Druckwerke.“
vgl. Art. 13 StGG, Art. 10 EMRK und Z 1 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30.10.1918, StGBl. Nr. 3/1918
Schlagworte
Filmvorführung, Dias
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022
Gesetzesnummer
10000251
Dokumentnummer
NOR12004697
alte Dokumentnummer
N11953124400
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