Artikel 1
Als dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzender einmaliger Aufwand für die Herstellung der durch die Einführung eines Karenzgeldkontos (§ 11 Abs. 3 KGG) und eines Krankenversicherungsschutzes für aufgesparte Karenzurlaubsteile (§ 43 Abs. 2 KGG) geänderten Voraussetzungen zur Vollziehung des Karenzgeldgesetzes wird ein Betrag in der Höhe von 3 564 926,54 S, fällig im Dezember 2001, festgesetzt.
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