Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten- und Kuranstalten geändert wird (KAKuG-Novelle 2005)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 179/2004, zu den §§ 2a, 3, 4, 10, 10a, 11, 16, 24, 26, 27, 27b, 28 – 30, 32, 34, 35 und 42, BGBl. Nr. 1/1957)
Das Bundesgesetz über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2004, wird wie folgt geändert:
(Anm.: 1. und 2. Titel betreffen die Änderungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes.)
3. Titel
(1) Das Vermögen des mit der KAG-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 5/2001, eingerichteten Strukturfonds geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die mit §§ 56a ff dieses Bundesgesetzes eingerichtete Bundesgesundheitsagentur über. Beschlüsse der mit der KAG-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 5/2001, eingerichteten Strukturkommission (§ 59f) und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, soferne die gemäß § 59g Abs. 1 dieses Bundesgesetzes einzurichtende Bundesgesundheitskommission nichts Gegenteiliges beschließt. Bis zur Einrichtung der Bundesgesundheitskommission gemäß § 59g Abs. 1 nimmt deren Aufgaben die mit der KAG-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 5/2001, eingerichtete Strukturkommission wahr.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel nach Maßgabe des Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 gilt hinsichtlich des LKF-Steuerungsbereiches § 27b Abs. 2 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 weiter. Bis zur Einrichtung von Landesgesundheitsfonds durch die Länder nehmen die Landesfonds die Aufgaben und Funktionen der Landesgesundheitsfonds wahr.
(4) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des 1. Titels steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
(5) Der 2. Titel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(6) Mit der Vollziehung des 2. Titels ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.
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