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Artikel 1 Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 1

Jeder Standesbeamte, der sein Amt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ausübt, hat die Beurkundung einer Eheschließung oder eines Sterbefalles dem Standesbeamten des Geburtsortes jedes Ehegatten oder des Verstorbenen mitzuteilen, wenn dieser Ort im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates liegt.

Jeder Staat kann diese Mitteilung davon abhängig machen, daß sie einen Staatsangehörigen des Staates betrifft, für den sie bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10005284

Dokumentnummer

NOR12058949

alte Dokumentnummer

N4196534467L

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