Artikel 1.
Die hohen vertragschließenden Staaten kommen überein, unter dem Namen „Internationales Maß- und Gewichtsbureau“ ein wissenschaftliches und permanentes Institut mit dem Sitze in Paris auf gemeinschaftliche Kosten zu gründen und zu unterhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10011187
Dokumentnummer
NOR40096909
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