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Artikel 1. Internationale Meter-Convention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1875

Artikel 1.

Die hohen vertragschließenden Staaten kommen überein, unter dem Namen „Internationales Maß- und Gewichtsbureau“ ein wissenschaftliches und permanentes Institut mit dem Sitze in Paris auf gemeinschaftliche Kosten zu gründen und zu unterhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10011187

Dokumentnummer

NOR40096909

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