Artikel 1 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974

Internationale Gesundheitsregelungen TEIL I Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Für die Anwendung dieser Regelungen -

„Aedes aegypti-Index" bezeichnet das prozentuale Verhältnis zwischen der Anzahl der Häuser in einem bestimmten genau umschriebenen Gebiet, in denen Brutstätten von Aedes aegypti in den Räumlichkeiten selbst oder auf dem dazugehörigen Gelände tatsächlich gefunden wurden, und der Gesamtzahl der in diesem Gebiet überprüften Häuser;

„Aerosol-Zerstäuber" bezeichnet einen Zerstäuber, der eine komprimierte chemische Verbindung enthält und bei geöffnetem Ventil insektenvernichtendes Aerosol erzeugt;

„Luftfahrzeug" bezeichnet ein Luftfahrzeug, das eine internationale Reise durchführt;

„Flughafen" bezeichnet einen Flughafen, der von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich befindet, als Ankunfts- oder Abfahrtsflughafen für den internationalen Flugverkehr bezeichnet wird und in dem die Formalitäten hinsichtlich Zoll, Einwanderung, Gesundheitskontrolle, Tier- und Pflanzenquarantäne und ähnliche Formalitäten abgewickelt werden;

„Ankunft" eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges oder eines Straßenfahrzeuges bedeutet -

  1. a) bei einem Seeschiff die Ankunft in einem Hafen;
  2. b) bei einem Luftfahrzeug die Ankunft in einem Flughafen;
  3. c) bei einem Binnenschiff die Ankunft entweder in einem Hafen oder an einer Grenzstelle, je nach den geographischen Bedingungen und den Verträgen und Vereinbarungen zwischen den betreffenden Staaten gemäß Artikel 98 oder auf Grund der im Ankunftsgebiet geltenden Rechtsvorschriften;
  4. d) bei einem Eisenbahnzug oder einem Straßenfahrzeug die Ankunft an einer Grenzstelle;
  1. a) dauerhafter Art und demnach festigkeitsmäßig für wiederholte Verwendung geeignet;
  2. b) eigens zur Vereinfachung der Güterbeförderung ohne jeweiliges Umladen des Transportgutes selbst im Rahmen einer oder verschiedener Transportarten konstruiert;
  3. c) ausgestattet mit Vorrichtungen, die seine einfache Handhabung, insbesondere seine Verlegung von einer Transportart zu einer anderen, gestatten;
  4. d) so konstruiert, daß er leicht zu be- und entladen ist.
  1. a) bei einem Schiff oder einem Luftfahrzeug eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen in den Hoheitsgebieten von mehr als einem Staat oder eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen in dem Hoheitsgebiet oder den Hoheitsgebieten desselben Staates, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug auf seiner Reise mit dem Hoheitsgebiet irgendeines anderen Staates in Berührung kommt, jedoch nur hinsichtlich dieser Berührung;
  2. b) bei einer Person eine Reise, die mit einer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates verbunden ist, das nicht dasjenige des Staates ist, in dem diese Person die Reise antritt;

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974

Schlagworte

Ankunftsflughafen, Seehafen

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056712

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