Artikel 1
In diesem Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- „Technische Spezifikation“:
Spezifikation, die in einem Dokument enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses festlegt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Symbole, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung;
- „Technische Vorschrift“:
Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von Lokalbehörden festgelegten technischen Spezifikationen;
- „Entwurf einer technischen Vorschrift“:
Text einer technischen Spezifikation einschließlich der Verwaltungsvorschriften, der in der Absicht ausgearbeitet worden ist, diese Spezifikation letztlich als technische Vorschrift festzulegen oder festlegen zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind;
- „Erzeugnis“:
Alle Industrieerzeugnisse, alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Fische und andere Meeresprodukte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)