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Artikel 1 Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2017

Artikel 1

Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach § 73a ASVG ab dem Kalenderjahr 2016 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,91% der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.

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