Artikel 1 Hilfeleistung an Bedienstete des Entminungsdienstes und deren Hinterbliebene

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2013

Artikel 1

Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 in Verbindung mit § 10b WHG, Bediensteten des Entminungsdienstes oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.

Diese Verpflichtung ist auf Sachverhalte im Sinne des § 4 in Verbindung mit § 10b WHG anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20008227

Dokumentnummer

NOR40146963

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