Artikel 1
Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 in Verbindung mit § 10b WHG, Bediensteten des Entminungsdienstes oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.
Diese Verpflichtung ist auf Sachverhalte im Sinne des § 4 in Verbindung mit § 10b WHG anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20008227
Dokumentnummer
NOR40146963
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