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Artikel 1 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

I. ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

  1. (1)Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler und Transitverkehr sowie Fahrten nach und aus Drittländern) zwischen den Staaten der Vertragsparteien.(2)Die Vereinbarung bezieht sich auf den grenzüberschreitenden

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