Artikel 1
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den im folgenden angeführten Grenzübergangsstellen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß, einem gültigen Personalausweis oder einem Ausweis für den Kleinen Grenzverkehr überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen, sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben und dabei die an den Wegen gelegenen Gaststätten besuchen.
(2) Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepaß gestattet.
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