Artikel 1
(1) Im Bahnhof Gmünd wird auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene tschechische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
(2) Im Bahnhof Ceské Velenice wird auf tschechischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
20002134
Dokumentnummer
NOR40034044
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