vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. a) der Ausdruck „Universitäten“ alle Universitäten, Hochschulen und Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die berechtigt sind, alle akademischen Grade zu verleihen sowie Diplome auszustellen;
  2. b) der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden akademischen Grad in Österreich beziehungsweise jeden akademischen Grad oder Fachtitel in Jugoslawien, welcher als Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird;
  3. c) der Ausdruck „Diplom“ jedes Zeugnis, welches von einer Universität als Abschluß eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;
  4. d) der Ausdruck „Hochschulzeugnis“ alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
  5. e) der Ausdruck „Prüfungen“ alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
  6. f) der Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der Universitätsstudien;
  7. g) der Ausdruck „Universitätsstudium“ in Österreich die ordentlichen Studien, in Jugoslawien die ordentlichen und außerordentlichen Studien, deren gesetzliche Studiendauer in beiden Ländern mindestens acht Semester beträgt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)