Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für die Jahre 1994 und 1995

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.1997

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für die Jahre 1994 und 1995 mit insgesamt 2 628 898,43 S festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10003471

Dokumentnummer

NOR12039258

alte Dokumentnummer

N2199713989H

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