Artikel 1
Gleichwie schon durch Patent vom 30sten August 1782 geordnet ist, daß die nach aufgehobenen Orden in den Weltpriesterstand übergetretenen Geistlichen, und die Nonnen der aufgehobenen Klöster durch letzten Willen nach Wohlgefallen mit ihrem Vermögen zu schalten befugt seyen, mit der alleinigen Mäßigung, daß nichts an fremde, oder an außer den Erblanden wohnende Unterhanen gebracht werde; als wird weiters befohlen, daß, falls sie keine letztwillige Anordnung errichtet hätten, oder ihre letztwillige Anordnung zu Gunsten Auswärtiger lautete, die gesetzliche Erbfolge Platz greifen, und wenn von den durch die gesetzliche Erbfolge berufenen Verwandten niemand in den k.k. Erblanden wohnt, die Erbschaft dem Fiscus zufallen soll. Uebrigens soll jenes, was das Patent vom 30sten August 1782, und gegenwärtige Anordnung vermag, auch auf jene aus den aufgehobenen Orden getretenen Layenbrüder geltend seyn, welche Gelübde haben, oder Pensionen genießen.
1. Zur Testierfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Die Testierunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret bezüglich der Ausnahme von der Testierunfähigkeit für Exreligiose derzeit gegenstandslos ist.
3. Zur gesetzlichen Erbfolge nach römisch-katholischen Weltgeistlichen vgl. § 761 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die Hofdekrete vom 18.7.1772, MThGS Band VI Nr. 1417/1772, und vom 7.5.1789, JGS Nr. 1008/1789, das Circulare vom 21.2.1792, JGS Nr. 259/1792, das Hofdekret vom 27.11.1807, JGS Nr. 828/1807 (=Hofkanzleidekret vom
vom 17.9.1807, PGS Bd 29 Nr. 37 S 98 ff) und das Hofkanzleidekret vom 16.9.1824, JGS Nr. 2040/1824.
4. Bezüglich Exreligiose siehe auch das Patent vom 9.11.1781, JGS Nr. 30/1781, die Verordnung vom 28.12.1786, JGS Nr. 607/1786, und die Hofdekrete vom 28.12.1835, JGS Nr. 111/1835, sowie vom 17.8.1835, JGS Nr. 76/1835.
Schlagworte
gesetzliche Erbfolge, Ordensperson, Mönch, Nonne, Aufhebung des Ordens, Testierfähigkeit, Testamentserrichtung, Gelübde, ewige, Armutsgelübde, Testierfreiheit, Heimfallsrecht, Fiskus, Untertanen, Laienbrüder
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001609
Dokumentnummer
NOR12017678
alte Dokumentnummer
N2178623087S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)