Artikel 1
Mit Rücksicht auf die besonderen Erfordernisse des Krieges und die Notwendigkeit einheitlicher Planung im großdeutschen Raum bestelle ich zur Führung und Neuordnung des Energieausbaues und der Energie- und Wasserwirtschaft einen
Generalinspektor für Wasser und Energie.
Er hat in seinem Geschäftsbereich die Stellung und Befugnisse eines Reichsministers und eines preußischen Ministers. Seine Behörde ist Oberste Reichsbehörde und Preußische Oberste Landesbehörde.
Zum Generalinspektor für Wasser und Energie ernenne ich den Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen, Reichsminister Dr. Todt.
I. Energiewirtschaft
(1) Die Zuständigkeiten des Reichswirtschaftsministers auf dem Gebiete der Energiewirtschaft besonders nach dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) gehen auf den Generalinspektor für Wasser und Energie über.
(2) § 1 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erhält folgende Fassung:
„Die Aufsicht übt der Generalinspektor für Wasser und Energie aus."
(3) Der Reichswirtschaftsminister bleibt zuständig für
- a) die Ermittlung des Strombedarfs für die gewerbliche Wirtschaft und die Anforderung der erforderlichen Energiemengen;
- b) die Bereitstellung der für die Energiewirtschaft erforderlichen Werkstoffe und Kohle;
- c) Die Zustimmung zur Inanspruchnahme des Kapitalmarktes für die Zwecke der Energiewirtschaft nach den allgemein für die gewerbliche Wirtschaft geltenden Bestimmungen und die Abstimmung der Anforderungen der Energiewirtschaft an den Geld- und Kapitalmarkt mit den Bedürfnissen der gesamten gewerblichen Wirtschaft;
- d) die Zustimmung zur Neuregelung der Rechtsformen energiewirtschaftlicher Unternehmungen, besonders handelsrechtlicher Gesellschaften, und zur Einführung neuer Rechtsformen auf dem Gebiete des handelsrechtlichen Gesellschaftsrechts.
II. Wasserwirtschaft
(1) Die Zuständigkeiten des Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs- und Preußischen Verkehrsministers auf den Gebieten der Wasserwirtschaft und der Wasserstraßen gehen auf den Generalinspektor für Wasser und Energie über.
(2) Der Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft bleibt zuständig für die landwirtschaftlichen Fragen in der Wasserwirtschaft, namentlich für die Durchführung der landwirtschaftlichen Folgeeinrichtungen. Über die Durchführung von Meliorationen in der Landwirtschaft und in der Fischerei sowie über die tragbare Belastung der Grundeigentümer entscheidet der Generalinspektor für Wasser und Energie im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
(3) Der Reichs- und Preußische Verkehrsminister bleibt für den Verkehr auf den Wasserstraßen zuständig.
(4) Der Generalinspektor für Wasser und Energie kann die technische Aufsicht über die Planung und Durchführung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen und Hafenbauten den Wasserbaubehörden übertragen, soweit nicht die Durchführung in den Händen staatlicher Behörden liegt.
III. Gemeinsame Bestimmungen
(1) Der Generalinspektor für Wasser und Energie übernimmt spätestens bis zum 1. April 1942 das Personal des Reichs und Preußens, das mit den auf ihn übergehenden Aufgaben befaßt ist. Der Reichswirtschaftsminister, der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und der Reichsverkehrsminister stellen ihm die einschlägigen Geschäftsgruppen in ihren Ministerien sogleich zur Verfügung. Entsprechendes gilt für die Übernahme der dazugehörigen Haushaltsmittel und sächlichen Geschäftsbedürfnisse. Die Überleitung im einzelnen wird zwischen den beteiligten Reichsministern vereinbart.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Generalinspektor für Wasser und Energie Körperschaften oder Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Art oder Gesellschaften des Handelsrechts oder andere Einrichtungen unter Verwendung neuer Rechtsformen schaffen.
(3) Der Reichsminister des Innern und der Generalinspektor für Wasser und Energie werden beauftragt, für die diesem übertragenen Aufgabengebiete unter Einbeziehung des Straßenwesens den Aufbau einer einheitlichen Verwaltung im Rahmen der allgemeinen Verwaltung vorzubereiten.
IV. Geltungsbereich
(Anm.: gegenstandslos).
V. Ausführungsbestimmungen
Der Generalinspektor für Wasser und Energie erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden.
Schlagworte
Energiewirtschaft, Geldmarkt, Energiepolitik, Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
10006195
Dokumentnummer
NOR12068226
alte Dokumentnummer
N5194112472I
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