Artikel 1 Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 119/2007).

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Daten in Asylangelegenheiten im Sinne dieses Abkommens sind Daten von Asylwerbern, die nicht die österreichische, schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen.

(2) Asylwerber im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die einen Antrag zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20004724

Dokumentnummer

NOR40077331

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)