Artikel 1 Gebrauch von Ventox zur Schädlingsbekämpfung

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1943

Artikel 1

(1) Auf Grund der VO. über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen v. 29. 1. 1919 (RGBl. S. 165) und auf Grund des § 4 der VO. zur Ausführung der VO. über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen v. 22. 8. 1927 (RGBl. I S. 297) wird im Hinblick auf den RdErl. des RMfEuL. v. 3. 8. 1942 (LwRMBl. S 841) bis zur endgültigen Regelung der Verwendung von Ventox zur Schädlingsbekämpfung folgendes bestimmt:

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag Stellen oder Personen die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der VO. v. 22. 8. 1927 vorgesehene Erlaubnis zur Anwendung von Ventox zur Schädlingsbekämpfung widerruflich erteilen; dabei sind die Vorschriften der VO. über den Gebrauch von Äthylenoxyd zur Schädlingsbekämpfung v. 25. 8. 1938 (RGBl. I. S. 1058) in der Fass. der VO. v. 2. 2. 1941 (RGBl. I S. 69) und der Durchf.-Best. dazu sinngemäß anzuwenden. In dem Eignungsgutachten des Gesundheitsamtes muß auch bescheinigt sein, daß der Antragsteller zur Durchführung des Gasrestnachweises die verschieden tiefen Farbtöne von rot-violett bis gelb-grün mit Sicherheit auseinanderhalten kann. Nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde selbständig über den Antrag, soweit er sich auf die Erlaubnis zur Anwendung von Ventox für die Durchgasung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit einem Gesamtrauminhalt bis zu 3000 cbm bezieht. Die Entscheidung über Anträge für die Durchgasung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit einem größeren Gesamtrauminhalt bedarf der Zustimmung des RMfEuL. und des RMdI. In der Bescheinigung über die Erlaubniserteilung muß zum Ausdruck gebracht werden, ob sich die Genehmigung nur auf Durchgasungen von Gebäuden und Gebäudeteilen mit einem Gesamtrauminhalt bis zu 3000 cbm erstreckt oder ob sie für jede Raumgröße gilt.

(3) Stellen oder Personen, denen von der zuständigen Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Anwendung von Blausäure oder Äthylenoxyd erteilt worden ist, kann auf Antrag auch ohne weiteres die Erlaubnis zur Anwendung von Ventox erteilt werden, sofern der Antragsteller nachweist, daß er selbst oder sein Personal zur sinnlichen Wahrnehmung von Ventox sowie zur Farbunterscheidung beim Gasrestnachweis befähigt und mit der Anwendung des Stoffes vertraut ist.

(4) Bei dem Gebrauch von Ventox zur Schädlingsbekämpfung sind die für die Vorbereitung und Durchführung der Raum- und Sachentwesung genehmigten Arbeitsvorschriften der Lieferfirma zu beachten. Die Durchgasung von einzelnen Räumen in bewohnten Gebäuden mit Ventox ist unter den Sicherheitsmaßnahmen der Arbeitsvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der VO. zur Ausführung der VO. über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen v. 22. 8. 1927 gestattet, ohne daß das ganze Gebäude von Menschen und Haustieren geräumt zu werden braucht.

(5) Jede Ventoxbegasung ist der Ortspol.-Behörde unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Durchgasung spätestens 24 Stunden vor Beginn anzuzeigen. Eine Durchschrift dieser Meldung ist aufzubewahren.

(6) Höhere Verwaltungsbehörde ist:

in Preußen, Bayern, Sachsen und in den Reichsgauen Sudetenland,

Wartheland und Danzig-Westpreußen der Reg.-Präs. (in Berlin der

Pol.-Präs.),

in den Alpen- und Donau-Reichsgauen, in Hamburg und in der Westmark

der Reichsstatthalter,

im übrigen die oberste Landesbehörde.

An alle Pol.-Behörden, den Oberbürgermeister der Reichshauptstadt

Berlin, die Gesundheitsämter.

- MBliV. S. 315.

Schlagworte

RGBl. S. 165/1919, RGBl. I S. 297/1927, RGBl. I S. 1058/1938

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10010240

Dokumentnummer

NOR12129663

alte Dokumentnummer

N8194337782L

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