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Artikel 1 Flagge, Emblem, Bezeichnung und Abkürzung - Internationale Seeschiffahrts-Organisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.1983

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation in fünf Sprachen sowie deren Emblem und Flagge von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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