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Artikel 1. Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

TEIL I.

Regelung für Vertriebene und Umsiedler.

Artikel 1.

Im Rahmen dieses Vertrages wird sich die Bundesrepublik Deutschland an den finanziellen Aufwendungen zugunsten von Personen deutscher Volkszugehörigkeit beteiligen, die aus der in Artikel 2 Abs. 1 näher bezeichneten gesetzlichen Regelung der Republik Österreich für Vertriebene und Umsiedler hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen eingetretenen Vermögensverluste entstehen.

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