Artikel 1 Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2019

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2018

Artikel 1

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2019 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer monatlich 262 Euro, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer monatlich 368 Euro und für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer monatlich 391 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010519

Dokumentnummer

NOR40210368

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