TITEL I
ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG
Artikel 1
Errichtung
(1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend als Mitgliedstaaten bezeichnet, errichten mit diesem Übereinkommen ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend Europol genannt.
(2) Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die nach Artikel 4 eingerichtet oder bezeichnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
10006071
Dokumentnummer
NOR12066732
alte Dokumentnummer
N4199812168O
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