Artikel 1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1968

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10002150

Dokumentnummer

NOR12028024

alte Dokumentnummer

N2196915458R

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