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Artikel 1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

TITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinn dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

  1. a) „Europäisches Strafurteil“ jede rechtskräftige, von einem für Strafsachen zuständigen Gericht eines Vertragsstaates auf Grund eines Strafverfahrens ergangene Entscheidung;
  2. b) „Strafbare Handlung“ außer den nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen solche, die in den in Anlage II aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, daß der Betroffene – wenn eine Verwaltungsbehörde nach diesen Vorschriften zuständig ist – die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen;
  3. c) „Verurteilung“ die Verhängung einer Sanktion;
  4. d) „Sanktion“ jede Strafe und jede Maßnahme, die gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung durch ein Europäisches Strafurteil oder eine Strafverfügung ausdrücklich verhängt worden ist;
  5. e) „Aberkennung“ den Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot oder den Verlust einer Fähigkeit;
  6. f) „Abwesenheitsurteil“ jede Entscheidung, die nach Artikel 21 Absatz 2 als solche gilt;
  7. g) „Strafverfügung“ eine der in Anlage III aufgeführten, in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen.

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