Artikel 1
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „interterritoriale Zusammenarbeit“ jede Abstimmung mit dem Ziel, andere Beziehungen zwischen Gebietskörperschaften von zwei oder mehr Vertragsparteien herzustellen als die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von benachbarten Gebietskörperschaften, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften anderer Staaten.
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